Titel der Maßnahme | Schulanmeldung |
Zeitraum | Mai im Jahr vor der Einschulung (ca. 15 Monate vor der Einschulung) |
Fristen | – Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig. – Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder“ trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. – „Flexkinder-Regelung“: Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, haben nunmehr die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei müssen die Eltern sich bis zum Stichtag (1. Mai eines jeden Schuljahres) entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus. – ggf. Hinweis auf die notwendige Masernimpfung bis zum Schuleintritt – Diagnostik bezogen auf eine evtl. notwendige vorschulische Sprachförderung, sofern kein Kindergarten besucht wird – Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten. |
Verantwortlich | Schulleitung der aufnehmenden Schule |
Beteiligte | Schulleitung, ggf. beauftragte Lehrkräfte, Sekretärin |
Ort | aufnehmende Schule |
Beschreibung der Durchführung | – Erstellen einer SchülerInnenakte – Erfassen der Stammdaten inkl. Geburtsurkunde – Einholen einer Schweigepflichtentbindung (Austausch Kindergarten-Schule) – ggf. Klärung von Sorgerechtsfragen |
Dokumentation | siehe oben |
Rechtliche Grundlagen | § 64 Beginn der Schulpflicht (NSchG) § 54 a Sprachfördermaßnahmen (NSchG) § 71 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden (NSchG) Weitergehende Informationen zur Zeit vor der Einschulung: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/allgemein_bildende_schulen/grundschule/vor_der_einschulung/vor-der-schule-149343.html Weitergehende Informationen zur vorschulischen Sprachförderung: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/neuausrichtung-der-vorschulischen-sprachfoerderung–kultusminister-tonne-wir-ruecken-die-bildungsarbeit-in-den-kindertagesstaetten-in-den-blick-und-foerdern-kinder-dort-wo-sie-sich-tagtaeglich-aufhalten-164193.html |